Rückseite: Aufruf zur Demonstration am 3. Mai 2003

    Aus der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Erster Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten

Artikel 11 a

"Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen. Daher gehört es auch zu ihren vorrangigen Aufgaben, Boden, Wasser und Luft zu schützen, mit Naturgütern und Energie sparsam umzugehen sowie die heimischen Tier und Pflanzenarten und ihre natürliche Umgebung zu schonen und zu erhalten. Schäden im Naturhaushalt sind zu beheben oder auszugleichen."

Artikel 12

"Der Mensch steht höher als Technik und Maschine.
Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit und des menschlichen Zusammenlebens kann durch Gesetz die Benutzung wissenschaftlicher Erfindungen und technischer Einrichtungen unter staatliche Aufsicht und Lenkung gestellt sowie beschränkt und untersagt werden."

Aus dem Kommentar zu Artikel 12:

"Art. 12 Abs. I der Landesverfassung ist eine Konkretisierung der Anerkennung der Menschenwürde ...Die Feststellung, dass "der Mensch höher als Technik und Maschine steht" ist eine richtungsweisende Wertentscheidung für die Gesetzgebung und Exekutive. Sie bildet eine verbindliche Richtschnur für das Ermessen des Gesetzgebers und der Verwaltung, für das Auslegen von Normen und Füllen von Gesetzeslücken. Dem Menschen kommt in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu. Deshalb gebietet es die menschliche Würde, sie höher als Technik und Maschine zu werten. Der Bürger darf nicht einer Behandlung ausgesetzt werden, die seine Würde als obersten Wert im grundrechtlichen Wertsystem in Frage stellt. Der Staat darf sein Verhältnis zum Bürger nicht nach Belie-ben technisieren."

Quelle: Heinzgeorg Neumann, Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen - Kommentar,
Stuttgart, München; Hannover et al. 1996, Seite 85   

 

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